Schlüsselgewalt
Führt einer der beiden Partner/innen den gemeinsamen Haushalt und hat keine eigenen Einkünfte, so hat diese Person (also die “Hausfrau” bzw. der “Hausmann”) die sogenannte Schlüsselgewalt.
Damit kann sie/er den anderen Teil bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die für den gemeinsamen Haushalt geschlossen werden, vertreten. Das heißt, diese Geschäfte (z. B. Kaufverträge) kommen nicht mit dem Hausmann bzw. der Hausfrau zustande, sondern ausschließlich mit der berufstätigen Partnerin bzw. dem berufstätigen Partner.
Solche Geschäfte dürfen ein den Lebensverhältnissen beider Teile entsprechendes Maß nicht übersteigen. Diese gesetzliche Vertretungsmacht kann der berufstätige Teil ausschließen. Sie/er muss dazu dem Dritten (also einem Supermarkt, Installateur etc.) zu erkennen geben, dass sie von ihrer Partnerin/er von seinem Partner nicht vertreten sein will. Wenn der Dritte übrigens nicht erkennt, dass der eine Teil vertretend für den anderen handelt, (weil er z. B. nicht sagt, dass der Vertrag nur mit dem berufstätigen Teil zustande kommen soll) dann haften beide Partner/innen zu ungeteilter Hand.