Verpflichtung zum Unterhalt
Die Partner/innen müssen gemeinsam und nach ihren Kräften zur Finanzierung ihrer Lebensverhältnisse beitragen. Das ergibt sich aus der Beistandspflicht. Der Unterhaltsanspruch besteht auch dann, wenn eine/r der Partner/innen, z. B. aus gesundheitlichen Gründen, keinen Beitrag leisten kann.
Wer den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag – und hat Anspruch auf Unterhalt. Das gilt auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts weiter, außer das Geltendmachen des Unterhalts wäre missbräuchlich (etwa bei grundlosem Ausziehen).
Bei der Bemessung des Unterhalts sind stets eigene Einkünfte des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Wer kein eigenes Einkommen hat (bspw. “Hausfrauen” und “Hausmänner”), erhält in der Regel ein Drittel des Nettoeinkommens der/des anderen. Verdienen beide, so bestimmt sich der Anspruch des geringer verdienenden Teils in der Regel wie folgt: Die beiden Nettoeinkommen sind zusammenzurechnen. Auf 40 % dieses gemeinsamen Einkommens hat die/der geringer Verdienende Anspruch. Verdient sie/er weniger als diese 40 %, so muss die/der andere (besser Verdienende) den Restbetrag auf die 40 % als Unterhalt leisten. Hat die/der Unterhaltspflichtige noch andere Unterhaltspflichten (z. B. gegenüber Kindern oder früheren Partnerinnen/Partnern), so verringert sich die Unterhaltspflicht um definierte Prozentsätze.
Ob und in welcher Form der Unterhaltsanspruch auch nach einer Auflösung der EP aufrecht bleibt, hängt von den Umständen der Auflösung ab.
Auf den Unterhaltsanspruch kann nicht im Vorhinein verzichtet werden.