Verlöbnis

Im Gegensatz zur Ehe gibt es bei der EP kein Verlöbnis.

Die EP kennt daher auch kein Pendant zu den (verschuldensunabhängigen) Ersatzansprüchen für durch das Vertrauen auf die Eheschließung erlittene Nachteile. Wird ein EP-Versprechen nicht eingehalten, kann der Ersatz von im Hinblick auf die künftige EP getätigten Aufwendungen (z. B. für den Hausstand) – anders als bei der Ehe – nicht verlangt werden.