Verpflichtung zur Vertrauensbeziehung
Eingetragene Partner/innen sind zum Führen einer Vertrauensbeziehung verpflichtet. Die “Vertrauensbeziehung” ist ein neuer Gesetzesbegriff, das an analoger Stelle für die Pflichten von Eheleuten verwendete Wort ist “Treue”.
Im Begutachtungsentwurf des Justizministeriums war noch die Pflicht zur Treue, wie bei der Ehe, enthalten. Der Gesetzgeber ist davon ausdrücklich abgegangen. “Treue” und “Vertrauensbeziehung” meinen daher Unterschiedliches. Eingetragene Partner/innen haben also einen größeren Spielraum bei der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft und können, anders als Ehepaare, zulässigerweise einvernehmlich (!) eine (sexuell) offene Beziehung vereinbaren. Gerichtsentscheidungen gibt es dazu, wie zu praktisch allen Fragen der EP, freilich noch keine.
Katholische Kirche ist gegen Treue
Im ersten Entwurf zum EP-Gesetz war, gleich wie bei der Ehe, eine Verpflichtung zur Treue enthalten. Widerstand dagegen kam aus einer überraschenden Ecke:
“Nach dem Standpunkt der katholischen Morallehre […] sind homosexuelle Menschen zur Keuschheit gerufen. Eine Lebenspartnerschaft, welche durch die ausdrückliche Einführung einer Treuepflicht die Sexualpartnerschaft der gleichgeschlechtlichen Lebenspartner voraussetzt, muss daher seitens der Katholischen Kirche mit aller Entschiedenheit abgelehnt werden.” (Aus der Stellungnahme der Österreichischen Bischofskonferenz vom 21. Mai 2008 zum Gesetzesentwurf der Justizministerin.)