Das Ende einer EP - Scheidung
Die Eingetragene Partnerschaft endet durch Tod bzw. Todeserklärung oder durch gerichtliche Auflösung (“Scheidung”) bzw. Nichtigerklärung (wegen bestimmter Formmängel, Geschäftsunfähigkeit bei der EP-Begründung, Namens- oder Staatsbürgerschaftspartnerschaft, Bigamie oder enger Verwandtschaft).
Die EP endet durch den Tod bzw. durch eine gerichtliche Todeserklärung. Eine Todeserklärung beendet die EP jedenfalls, also auch dann, wenn der die für tot erklärte Partnerin/der für tot erklärte Partner in Wahrheit noch lebt.
Unter Lebenden endet die EP (nur) durch gerichtliche Auflösung (“Scheidung”) bzw. Nichtigerklärung (wegen bestimmter Formmängel, Geschäftsunfähigkeit bei der EP-Begründung, Namens- oder Staatsbürgerschaftspartnerschaft, Bigamie oder enger Verwandtschaft). Anders als bei der Ehe stellt bei der EP auch ein aufrechtes Adoptionsverhältnis einen Nichtigkeitsgrund dar.
Die Auflösung (“Scheidung”) kann einvernehmlich (durch Antrag) oder strittig (durch Klage) erfolgen. Eine Auflösungs- (“Scheidungs”-) Klage können nur die beiden Partner/innen (bzw. deren gesetzliche Vertreter) erheben; eine Nichtigkeitsklage hingegen auch die Staatsanwaltschaft und, im Falle der Bigamie, auch die frühere Ehepartnerin/der frühere Ehepartner oder die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner. Bigamie und Staatsbürgerschaftspartnerschaft sind darüber hinaus auch gerichtlich strafbar (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. bis zu einem Jahr).
Eine strittige Auflösung kann sich über Jahre hinziehen und Tausende Euro kosten. Eine einvernehmliche Auflösung ist jedoch auch während eines streitigen Verfahrens noch möglich.
Auflösung durch gerichtliche Todeserklärung
Einvernehmliche Auflösung
Auflösung wegen Verschuldens
Auflösung wegen Zerrüttung
Andere Auflösungsgründe
Nach der Auflösung
Unterhalt
Mitversicherung
Vermögensteilung
Aufteilungsverträge als Vorabvereinbarung
Obwohl keine Anwaltspflicht bei der Auflösung einer EP besteht, kann aufgrund der komplexen Materie, auch bei einer einvernehmlichen Auflösung, kompetente Vertretung nur empfohlen werden. Anspruch auf Verfahrenshilfe (einschließlich dem Beistellen einer Anwältin/eines Anwalts) hat, wer die Kosten eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes nicht bestreiten kann, aber nur wenn die Prozessführung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.
Hier sei darauf verwiesen, dass es notariatsaktpflichtig schon vor der EP-Schließung die Möglichkeit von Aufteilungsverträgen für Ersparnisse “Ehewohnung” und übriges Gebrauchsvermögen gibt, bzw. ein Ehepakt notariatsaktpflichtig geschlossen werden kann, der nicht einseitig widerrufbar ist.