Andere Auflösungsgründe
Es gibt noch einige weitere Gründe, wegen der eine Eingetragene Partnerschaft aufgelöst werden kann: unheilbare Zerrüttung durch auf geistiger Störung beruhendes Verhalten, eine Geisteskrankheit, schwere ansteckende oder ekelerregende Krankheiten und Willensmängel beim Schließen der EP.
Ebenfalls auf Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft klagen kann eine Partnerin/ein Partner, wenn die Partnerschaft durch ein Verhalten der anderen Partnerin/des anderen Partners unheilbar zerrüttet ist, das wegen einer geistigen Störung nicht als schuldhafte Verfehlung zum Gegenstand einer Verschuldensauflösung gemacht werden kann.
Auch wenn die geistige Gemeinschaft des Paares wegen der Geisteskrankheit eines Teiles aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht zu erwarten ist, kann die andere Partnerin/der andere Partner auf Auflösung klagen. Gleiches gilt für den Fall, dass die/der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und deren Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.
Voraussetzung der Auflösung aus diesen anderen Gründen ist, dass das Auflösungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist. Sittlich ungerechtfertigt ist eine Auflösung in der Regel dann, wenn sie den anderen außergewöhnlich hart träfe.
Eine Auflösungsklage kann schließlich auch wegen Willensmängeln erhoben werden. Dazu zählen die fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (bei beschränkt geschäftsfähigen Personen), bestimmte Irrtümer, arglistige Täuschung (außer über Vermögensverhältnisse) und Drohung. Die Auflösung ist ausgeschlossen, wenn die gesetzliche Vertretung die Genehmigung nachholt und wenn die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner nach Wegfall des Irrtums oder der Zwangslage, nach Entdeckung der Täuschung oder nach Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit zu erkennen gibt, dass sie/er die EP dennoch fortsetzen will. Bei bestimmten Irrtümern muss das Auflösungsbegehren auch sittlich gerechtfertigt sein. Die Klagefrist beträgt ein Jahr. Diese Frist wird aus bestimmten Gründen gehemmt (unabwendbares Hindernis, bei nicht voll Geschäftsfähigen: Fehlen eines gesetzlichen Vertreters).
Partnerschaftstäuschung und Partnerschaftsnötigung sind (wie die Ehetäuschung und Ehenötigung) gerichtlich strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem bzw. bis zu zehn Jahren).
Auch bei der Auflösung aus anderen Gründen kann die beklagte Partnerin/der beklagte Partner einen gerichtlichen Schuldausspruch verlangen. Bei der Auflösung wegen Willensmängeln ist derjenige Teil als schuldig zu erklären, der den Auflösungsgrund bei Begründung der Partnerschaft kannte bzw. von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist. Bei den anderen Gründen (auf geistiger Störung beruhendes Verhalten, Geisteskrankheit, ekelerregende oder ansteckende Krankheit) ist ein Verschulden der Klägerin bzw. des Klägers festzustellen, wenn sie/er eine schwere (unter Umständen auch bereits “verjährte”) Partnerschaftsverfehlung begangen hat. Ein solcher Verschuldensausspruch des Gerichts hat insbesondere für die Unterhaltspflicht und für die Höhe von Hinterbliebenenpension und Hinterbliebenenrente Folgen.