Aufteilungsverträge (Vorabvereinbarungen)
Die konkrete Aufteilung des Vermögens nach dem Ende einer EP (unter Lebenden, also nach einer “Scheidung”) kann auch im Vorhinein (bereits vor der EP-Schließung oder während deren Bestehens) vertraglich (anders als nach dem Gesetz) geregelt oder auch ganz ausgeschlossen werden.
Ein solcher Vertrag (der von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt, einer Notarin bzw. einem Notar oder auch von rechtskundigen Partnerinnen/Partnern selbst aufgesetzt werden kann) muss vor einer Notarin/einem Notar geschlossen werden (“Notariatsakt”), wenn er die Aufteilung der partnerschaftlichen Ersparnisse oder der Partnerschaftswohnung regelt. Für das übrige partnerschaftliche Gebrauchsvermögen (Hausrat, Fahrzeuge etc.) genügt die Schriftform.
Alle diese Aufteilungsverträge unterliegen der Kontrolle des Gerichts. Dieses kann von einer solchen Vereinbarung (nur dann) abweichen, wenn ein Teil unzumutbar benachteiligt wird, beispielsweise seine Lebensbedürfnisse nicht ausreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.
Zu beachten ist die Gebührenpflicht solcher Vereinbarungen. Die Rechtsgeschäftsgebühr, die an das zuständige Finanzamt zu bezahlen ist, beträgt 2 Prozent aller (für den Fall der “Scheidung”) vereinbarten Leistungen, soweit diese zumindest schätzbar sind. Wenn lediglich jede Aufteilung ausgeschlossen wird, sollte daher (mangels Schätzbarkeit der Leistungen im Falle der Auflösung der EP) keine Gebühr anfallen.
Für Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer (z. B. einvernehmlichen) Scheidung gelten diese Vorschriften (mit Ausnahme u. U. der Gebührenpflicht) nicht.