Nach der Auflösung: Mitversicherung
Mit der Auflösung verliert eine in der Krankenversicherung mitversicherte Person ihre sozialversicherungsrechtliche Angehörigenschaft.
Ein eigener Versicherungsschutz ist entweder durch eine Erwerbstätigkeit oder durch Weiter- oder Selbstversicherung zu erlangen. Hier ist jedoch die Antragstellung binnen sechs Wochen (ASVG) bzw. sechs Monaten (GSVG, BSVG) nach Rechtskraft der gerichtlichen Auflösung notwendig.
Bei Bundesbeamten sind ehemalige eingetragene Partner/innen weiter mitversichert, wenn sie gegen die frühere Partnerin/den früheren Partner unterhaltsberechtigt sind. Das dürfte auch für die meisten Landesbeamten- und Gemeindekrankenfürsorgen gelten.
Wenn einem Teil der Verlust der Mitversicherung droht, hat das Gericht mit Zustimmung der/des Betroffenen den Sozialversicherungsträger zu verständigen.