Nach der Auflösung: Vermögensteilung
Nach einer Auflösung der EP kann jede/r der Ex-Partner/innen bei Gericht die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse beantragen.
Ein solcher Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Auflösung gestellt werden.
Aufgeteilt werden sowohl die Ersparnisse, die jede Partnerin/jeder Partner angehäuft hat (das Sparbuch, die Lebensversicherung etc.) als auch alles, was während der Partnerschaft von beiden benutzt worden ist (das ist auch der PKW einer Partnerin/eines Partners, mit dem die/der andere einkaufen gefahren ist): das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen. Aufgeteilt werden auch die damit im Zusammenhang stehenden Schulden (also z. B. für ein Haus, ein Fahrzeug etc. aufgenommene Kredite). Wem von den beiden Partnerinnen bzw. Partnern die jeweiligen Sachen gehören bzw. wer ihnen Schuldner/in ist, ist nicht maßgebend. Es wird alles aufgeteilt.
Wer was und wie viel erhält, entscheidet das Gericht nach “Billigkeit”, also im Sinne einer gerechten Lösung. In der Praxis erfolgt die Aufteilung meist in etwa 50:50. Nur wenn ein Teil nachweislich wesentlich mehr (finanzielle und immaterielle) Beiträge zur Vermögensbildung geleistet hat, wird ausnahmsweise (und selten) ungleich aufgeteilt. Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche beider Teile künftig möglichst wenig berühren.
Auf das Verschulden an der Scheidung kommt es bei der Aufteilung nicht an.
Von der Aufteilung ausgenommen sind Unternehmen(santeile) – sofern es nicht bloße Wertanlagen sind, wie etwa bei Aktien –, Berufsbedarf und persönliche Gebrauchsgegenstände sowie jene Sachen, die die Partner/innen in die Partnerschaft eingebracht haben oder die sie während der Partnerschaft von Dritten geschenkt bzw. geerbt haben. Von dieser Ausnahme gibt es aber vor allem eine wichtige (Gegen-)Ausnahme: die Partnerschaftswohnung (das kann auch ein Haus, ja sogar ein Schloss sein) und der Hausrat. Diese werden auch in den vorhin genannten (Ausnahme-)Fällen (eingebracht, ererbt, geschenkt) aufgeteilt, wenn die andere Partnerin bzw. der andere Partner zur Sicherung der Lebensbedürfnisse darauf angewiesen ist (also keine andere zumutbare Wohnmöglichkeit hat).
Das Gericht entscheidet, auf wen der Mietvertrag übertragen wird bzw. wer die Eigentumswohnung oder das Haus (sowie die damit verbundenen Schulden) erhält und den anderen Teil abfinden (“hinauszahlen”) muss. Es kann auch einer Partnerin/einem Partner ein Mietrecht oder ein anders Nutzungsrecht an der Wohnung der/des anderen einräumen. Und wenn all das nicht zweckmäßig ist (weil sich keine/r der beiden alleine die Wohnkosten leisten kann), dann wird die Wohnung oder das Haus versteigert und der Erlös geteilt. Eine bittere Konsequenz, insbesondere dann, wenn das Haus (vielleicht auch noch vom schuldlosen Teil) in die Partnerschaft eingebracht wurde, geschenkt erhalten oder geerbt wurde.
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Partner/innen Gütergemeinschaft vereinbart haben. In entsprechenden Partnerschaftspakten enthaltene Vereinbarungen über die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögen und der partnerschaftlichen Ersparnisse sind wie Aufteilungsverträge zu beurteilen. Wenn kein Teil innerhalb der 1-Jahres-Frist einen Aufteilungsantrag stellt, sowie bei Vermögen, das von der Aufteilung ausgenommen ist, so kommen für die Aufteilung im “Scheidungsfall” bei der Gütergemeinschaft gesetzliche Sonderregeln zur Anwendung.
Obwohl keine Anwaltspflicht bei der Auflösung einer EP besteht, kann aufgrund der komplexen Materie auch bei einer einvernehmlichen Auflösung eine kompetente Vertretung nur empfohlen werden. Anspruch auf Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung einer Anwältin/eines Anwalts hat, wer die Kosten eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes nicht bestreiten kann, aber nur, wenn die Prozessführung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.