Nach der Auflösung: Unterhalt
Bei der Frage des Unterhalts müssen drei Fälle unterschieden werden: Wurde gerichtlich festgestellt, dass die Eingetragene Partnerschaft wegen des (alleinigen oder überwiegenden) Verschuldens einer Seite geschieden wurde, dass beide zu gleichen Teilen schuld sind oder gibt es keinen Schuldausspruch.
Bei einer Auflösung mit Verschuldensausspruch hat der/die (allein oder überwiegend) schuldige Partner/in dem anderen den nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu leisten. Wer kein eigenes Einkommen hat, erhält in der Regel 1/3 des Nettoeinkommens des anderen. Verdienen beide, so bestimmt sich der Anspruch des geringer verdienenden Teils in der Regel wie folgt: Die beiden Nettoeinkommen sind zusammenzurechnen. Auf 40 Prozent dieses gemeinsamen Einkommens hat der geringer verdienende Anspruch. Verdient sie/er weniger als diese 40 Prozent, so muss der andere (besser verdienende) Teil den Restbetrag auf die 40 Prozent als Unterhalt leisten. Hat die/der Unterhaltspflichtige noch andere Unterhaltspflichten (beispielsweise gegenüber Kindern oder früheren Partnerinnen/Partnern) so verringert sich die Unterhaltspflicht um gewisse Prozentsätze.
Im Gegensatz zur Ehe müssen sich ehemalige eingetragene Partner/innen immer auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verweisen lassen. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, soweit der angemessene Unterhalt nicht durch eigene zumutbare Erwerbstätigkeit und durch Erträgnisse eigenen Vermögens gedeckt werden können. Der Stamm (die Substanz) eigenen Vermögens braucht nicht angegriffen zu werden und bleibt bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt.
Würde die/der Unterhaltspflichtige durch die Gewährung des angemessen Unterhalts den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so wird die Unterhaltspflicht nach Billigkeit gekürzt. In solchen Fällen hat der unterhaltsberechtigte Teil auch den Stamm seines Vermögens zu verwerten, soweit dies möglich und zumutbar ist, und Unterhaltsansprüche primär gegen seine unterhaltspflichtigen Verwandten (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) geltend zu machen.
Auch bei gleichteiliger Schuld kann ein (auch zeitlich befristeter) Unterhaltsbeitrag zugebilligt werden, wenn sich eine Partnerin/ein Partner selbst nicht erhalten kann. Unterhaltsberechtigte sind dabei nicht nur zu einer zumutbaren, sondern auch zu unzumutbarer Erwerbstätigkeit und zur Verwertung ihres Vermögens verpflichtet. Erst wenn sie sich dennoch nicht selbst erhalten können, steht dieser Unterhaltsanspruch zu, der in etwa 10 bis 15 Prozent des Nettoeinkommens der früheren Partnerin/des früheren Partners ausmacht.
Enthält das Urteil keinen Schuldausspruch (z. B. bei Auflösung wegen Zerrüttung oder aus anderen Gründen), so hat der Teil, der die Auflösung verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit das der Billigkeit entspricht. Das gleiche gilt, wenn sich eine im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung getroffene Unterhaltsvereinbarung als rechtsunwirksam erweist. Vor der ehemaligen Partnerin/dem ehemaligen Partner müssen jedoch die unterhaltspflichtigen Verwandten (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) der/des Unterhaltsberechtigten in Anspruch genommen werden. Obergrenze ist jedenfalls der Unterhalt, wie er nach einer Verschuldensauflösung zusteht. Für den Fall, dass die/der Unterhaltspflichtige ihren/seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, gilt das zum Unterhalt nach Verschuldensauflösung Gesagte auch hier.
Auch der allein oder überwiegend schuldige Teil (bzw. bei Auflösung ohne Verschuldensausspruch: jener Teil, der die Auflösung verlangt hat), kann ausnahmsweise vom anderen Unterhalt begehren. Nämlich dann, wenn er sich (mit Einverständnis der/des Anderen) während der EP der Haushaltsführung oder der Betreuung von Angehörigen einer der beiden Partnerinnen/eines der beiden Partner (also z. B. des eigenen Kindes oder des Kindes der Partnerin/des Partners) gewidmet hat und ihr/ihm deshalb (also wegen des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten) nicht zugemutet werden kann, sich nach der Auflösung der EP selbst (ausreichend) zu erhalten. Dieser Unterhalt beträgt im Allgemeinen 15 bis 33 Prozent des Nettoeinkommens der/des Unterhaltspflichtigen. Er wird bei schwerwiegenden Gründen (wie etwa einseitigen schweren Verfehlungen des begehrenden Teils oder einem groben Verschulden an der Bedürftigkeit) oder bei nur kurzer Dauer der EP reduziert und kann auch ganz entfallen. Die unterhaltsbegehrende Partnerin/der unterhaltsbegehrende Partner kann in solchen Fällen auch auf nicht zumutbare Erwerbstätigkeit und auf Verwertung seines Vermögens verwiesen werden. Dieser Unterhalt kann auch befristet zugesprochen werden.
Die nachpartnerschaftlichen Unterhaltsansprüche bestehen, außer dort, wo ausdrücklich eine Befristung möglich ist (siehe oben), grundsätzlich auf Lebenszeit des Berechtigten. Nach dem Tod der/des Unterhaltspflichtigen zahlt die gesetzliche Pensionsversicherung eine Witwen-/Witwerpension in zumindest der Höhe der Unterhaltsverpflichtung (oder der freiwilligen Unterhaltsleistungen). Ist das nicht oder nicht mehr der Fall (weil die/der Verstorbene zuwenig Versicherungsmonate hat oder die EP zu kurz war), so trifft die Unterhaltspflicht (außer, wenn die EP aus gleichteiligem Verschulden aufgelöst wurde) den Nachlass der/des Unterhaltspflichtigen, wobei sie in Rücksicht auf die Verhältnisse der Erbinnen/Erben und der Leistungsfähigkeit des Nachlasses reduziert werden kann.
Die Unterhaltspflicht erlischt (endgültig) durch die Begründung einer neuen Eingetragenen Partnerschaft bzw. einer Eheschließung der/des Berechtigten. Umgekehrt enden mit dem Schließen einer EP (wie mit einer Eheschließung) auch Unterhaltsansprüche aus einer früheren Ehe. Während einer (nichtehelichen und nicht eingetragenen) Lebensgemeinschaft ruht der Anspruch bloß.
Wer infolge eigenen Verschuldens bedürftig ist, kann stets nur den notdürftigen Unterhalt verlangen. Die/der Unterhaltsberechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn sie/er sich nach Auflösung der EP einer schweren Verfehlung gegen die Verpflichtete/den Verpflichteten schuldig macht (z. B. anhaltende Beschimpfungen, Tätlichkeiten, Drohungen, Indiskretionen) oder gegen deren/dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel (z. B. krimineller Lebenswandel) führt.
Die Unterhaltspflicht umfasst auch die Bestattungskosten, soweit das der Billigkeit entspricht und diese Kosten nicht von den Erbinnen und Erben zu erlangen sind.