Auflösung durch gerichtliche Todeserklärung

Die EP endet durch den Tod bzw. durch eine gerichtliche Todeserklärung. Eine Todeserklärung beendet die EP jedenfalls, also auch dann, wenn die für tot erklärte Partnerin/der für tot erklärte Partner in Wahrheit noch lebt.

Eine Ehe wird in einem solchen Fall erst durch eine neue Eheschließung (nicht aber durch eine EP-Schließung!) aufgelöst. Solange sich die Ehegattin/der Ehegatte des für tot Erklärten nicht neuerlich verehelicht, bleibt die Ehe mit der in Wahrheit noch lebenden Partnerin/dem in Wahrheit noch lebenden Partner aufrecht. Sie bleibt sogar trotz der neuen Eheschließung aufrecht, wenn beide neu Vermählte wissen, dass der andere die Todeserklärung überlebt hat. In diesem Fall ist die neue Ehe nichtig. All das gilt für die EP nicht!

(Ehemalige) Eingetragene PartnerInnen können ihre neue EP (oder Ehe) nicht auflösen, wenn die (zu Unrecht) für tot erklärte Person wieder auftaucht. Ebensowenig können (ehemalige) Ehepartner/innen aus diesem Grund eine spätere EP auflösen. Dieses Auflösungsrecht (zugunsten der Partnerschaft mit der wiederaufgetauchten Person) gilt einzig und allein für frühere Ehegattinnen und Ehegatten im Hinblick auf eine neue Ehe.