Auflösung wegen Verschuldens
Ist durch eine schwere Verfehlung einer Partnerin/eines Partners die EP so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, kann die andere Partnerin/der andere Partner mit Klage die Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft begehren.
Das ist insbesondere bei Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leides der Fall, bei lieblosem Verhalten, böswilligem Verlassen (was ist gerechtfertigtes Ausziehen?), unbegründetem Aussperren aus der Wohnung oder bei andauerndem Desinteresse an der Partnerin oder am Partner der Fall. Die Palette der schweren Verfehlungen ist allerdings groß. Die Rechtsprechung sah als solche beispielsweise auch das Betrachten von Nacktbildern in Gegenwart des (dies ablehnenden) anderen Teils, oder wenn der dominanten Einflussnahme der Mutter auf familieninterne Angelegenheiten nicht entgegengetreten wird. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass geheime Lebensbereiche, die vor dem/der Anderen verheimlicht werden, unzulässig sind. Freizeitaktivitäten, Einkommen, Vermögen etc. müssen wechselseitig offengelegt und -gehalten werden.
Im Gegensatz zur Ehe ist ehrloses und unsittliches Verhalten der Partnerin bzw. des Partners (das nicht gegen den anderen Teil gerichtet ist) kein Auflösungsgrund. Und anders als bei der Ehe (“Ehebruch”) hat der Gesetzgeber bei der EP sexuelle Kontakte außerhalb der EP nicht per se als schwere Verfehlung besonders hervorgehoben. Das spricht angesichts des Fehlens einer Pflicht zur Treue (stattdessen einer Pflicht zur Vertrauensbeziehung) dafür, dass solche sexuellen Kontakte (nur) dann eine schwere Verfehlung darstellen, wenn sie das Vertrauen der anderen Partnerin/des anderen Partners schwer verletzen.
Schwere Verfehlungen müssen vor Gericht nachgewiesen werden und “verjähren” innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis. Diese Frist wird allerdings gehemmt, solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist und der andere Teil nicht deren Wiederherstellung oder Klageerhebung fordert. Weitere Hemmungsgründe sind die Klageerhebung (für die Dauer des Auflösungsstreits), die Hinderung der Klageerhebung durch einen unabwendbaren Zufall, das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters bei Geschäftsunfähigen und die Durchführung einer Mediation über die Scheidungsfrage oder über andere Rechte und Ansprüche familienrechtlicher Art zwischen den Partnerinnen/Partnern. Spätestens 10 Jahre nach einer Verfehlung (nicht nach deren Kenntnis!) ist sie jedenfalls “verjährt”. Nach “Verjährung” können Verfehlungen (nur) noch zur Unterstützung einer auf anderen Verfehlungen beruhenden Auflösungsklage (oder im Zuge eines vom anderen Teil angestrengten Auflösungsverfahrens) geltend gemacht werden.
Auch verziehene Verfehlungen können nicht selbstständig als Scheidungsgründe geltend gemacht werden, sondern (nur) noch zur Unterstützung einer auf anderen Verfehlungen beruhenden Auflösungsklage (oder im Zuge eines vom anderen Teil angestrengten Auflösungsverfahren). Die Verzeihung setzt Kenntnis der Verfehlung in ihrem ganzen Umfang voraus und muss sich aus dem (Gesamt-)Verhalten der verletzten Partnerin/des verletzten Partners ergeben. Auch sexueller Verkehr stellt für sich alleine noch keine Verzeihung dar.