Auflösung wegen Zerrüttung

Ist die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben, kann jede der Partnerinnen/jeder der Partner wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung auf Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft klagen. Dem Begehren ist jedenfalls stattzugeben.

Eine Verlängerung der Frist auf bis zu sechs Jahre in besonderen Härtefällen gibt es bei der EP, anders als bei der Ehe, nicht.

Unter “häuslicher Gemeinschaft” versteht die Rechtsprechung eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Besteht keine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft mehr und gestalten die beiden Partner/innen ihre Lebensführung getrennt, so ist die “häusliche Gemeinschaft” trotz weiteren Zusammenwohnens aufgehoben. Daran ändern auch punktuelle Unterstützungen (wie z. B. die Betreuung des Zimmers und der Bettwäsche des anderen Teils) nichts. Umgekehrt kann “häusliche Gemeinschaft” auch trotz getrennten Wohnens (weiter) bestehen, wenn das Paar weiterhin eine Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft führt. Gelegentliche Besuche oder sexueller Verkehr begründen aber für sich alleine keine häusliche Gemeinschaft.

Ist das Paar aufgrund äußerer Umstände getrennt (wie bei berufsbedingter Abwesenheit, bei Haft oder Krankenhausaufenthalten), so gilt die häusliche Gemeinschaft erst dann als aufgehoben, wenn ein Teil dem anderen zu erkennen gibt, dass er diese Gemeinschaft nicht mehr aufnehmen will. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die 3-Jahres-Frist für die Zerrüttungsklage.

Wird die häusliche Gemeinschaft wieder aufgenommen und später neuerlich aufgehoben, so beginnt die 3-Jahres-Frist neu zu laufen; Zeiten früherer Trennung werden also nicht angerechnet.

Die beklagte Partnerin/der beklagte Partner kann die gerichtliche Feststellung verlangen, dass der klagende Teil selbst (allein oder überwiegend) schuld ist an der Zerrüttung. Dabei sind auch verziehene und verfristete Verfehlungen (siehe auch bei Verschulden) zu berücksichtigen. Ein solcher Ausspruch des Gerichts hat insbesondere für die Unterhaltspflicht und für die Höhe von Hinterbliebenenpension und Hinterbliebenenrente Folgen.