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Das Ende einer EP - Scheidung

Die Eingetragene Partnerschaft endet durch Tod bzw. Todeserklärung oder durch gerichtliche Auflösung (“Scheidung”) bzw. Nichtigerklärung (wegen bestimmter Formmängel, Geschäftsunfähigkeit bei der EP-Begründung, Namens- oder Staatsbürgerschaftspartnerschaft, Bigamie oder enger Verwandtschaft).

Güterstand und Vermögen

In einer EP gilt, wie in der Ehe, das Prinzip der Gütertrennung, das heißt, jeder Teil bleibt Eigentümer seines Vermögens, verwaltet es selbst und haftet auch nur für seine eigenen Schulden.

Einvernehmliche Auflösung

Wenn die Lebensgemeinschaft der Partner/innen seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist und beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zugestehen, können beide Partner/innen gemeinsam bei Gericht die Auflösung beantragen.

Andere Auflösungsgründe

Es gibt noch einige weitere Gründe, wegen der eine Eingetragene Partnerschaft aufgelöst werden kann: unheilbare Zerrüttung durch auf geistiger Störung beruhendes Verhalten, eine Geisteskrankheit, schwere ansteckende oder ekelerregende Krankheiten und Willensmängel beim Schließen der EP.

Auflösung durch gerichtliche Todeserklärung

Die EP endet durch den Tod bzw. durch eine gerichtliche Todeserklärung. Eine Todeserklärung beendet die EP jedenfalls, also auch dann, wenn die für tot erklärte Partnerin/der für tot erklärte Partner in Wahrheit noch lebt.