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Eingetragene Partnerschaften im In- und Ausland
Wird eine in Österreich geschlossene Eingetragene Partnerschaft im Ausland anerkannt? Und umgekehrt: Wird eine im Ausland geschlossene EP in Österreich anerkannt?
Güterrecht
Das Güterrecht der EP (Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Ehepakte etc., aber auch die Aufteilung der partnerschaftlichen Ersparnisse nach Auflösung der EP) beurteilen die österreichischen Gerichte primär nach dem Recht des Staates, das die Partner/innen ausdrücklich bestimmen. Auch bei der Ehe wird primär auf die Rechtswahl des Paares abgestellt.
Scheidung bzw. Auflösung der EP
Die Auflösung der EP und ihre Wirkungen (z. B. die Unterhaltspflichten und die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Partnerschaftswohnung) beurteilen die österreichischen Gerichte primär nach dem Recht des Staates, in dem das Paar den (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. hatte.
Erbrecht
Erbrechte und Pflichtteilsrechte richten sich in Österreich immer nach dem Recht jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene hatte.
Im Ausland geschlossene EPs und Ehen
Endlich hat das Innenministerium nun mit Erlass vom 19. August 2011 geregelt, wie im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Partnerschaften zu behandeln sind, die vor Inkrafttreten des Eingetragenen Partnerschaftsgesetzes (EPG), also vor dem 1. Jänner 2010, geschlossen wurden.