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Rechtliches

Hier wird ein Überblick über die wichtigsten Rechtsbereiche gegeben, die die Eingetragenen Partnerschaft betreffen.

Die Rechtsinformationen stammen von Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien (unter Mithilfe von Hans-Peter Weingand und Kurt Zernig).

Unterschiede zur Ehe

Grundsätzlich ist die EP einer Ehe sehr ähnlich. Es gibt aber auch einige gravierende Unterschiede.

Grundsätzliche Fragen

Im Zusammenhang mit der Eingetragenen Partnerschaft stellen sich auch einige grundsätzliche Fragen.

Gleichgeschlechtliche Ehen im In- und Ausland

Wechselseitige Rechte und Pflichten

Die wechselseitigen Rechte und Pflichten eines eingetragenen Paares (wie Unterhalt) beurteilen die österreichischen Gerichte primär nach dem Recht des Staates, in dem das Paar den (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte. Bei der Ehe hingegen ist bei übereinstimmender Staatsangehörigkeit primär das Recht dieses Staates maßgebend.

Güterrecht

Das Güterrecht der EP (Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Ehepakte etc., aber auch die Aufteilung der partnerschaftlichen Ersparnisse nach Auflösung der EP) beurteilen die österreichischen Gerichte primär nach dem Recht des Staates, das die Partner/innen ausdrücklich bestimmen. Auch bei der Ehe wird primär auf die Rechtswahl des Paares abgestellt.

Scheidung bzw. Auflösung der EP

Die Auflösung der EP und ihre Wirkungen (z. B. die Unterhaltspflichten und die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Partnerschaftswohnung) beurteilen die österreichischen Gerichte primär nach dem Recht des Staates, in dem das Paar den (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. hatte.

Mehrere Partnerschaften (Bigamie)

Aufgrund der komplexen (internationalen) Rechtslage bezüglich Eingetragener Partnerschaften kann es durchaus passieren, dass jemand mit mehreren Partnerinnen/Partnern in einer gültigen EP lebt.

Im Ausland geschlossene EPs und Ehen

Endlich hat das Innenministerium nun mit Erlass vom 19. August 2011 geregelt, wie im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Partnerschaften zu behandeln sind, die vor Inkrafttreten des Eingetragenen Partnerschaftsgesetzes (EPG), also vor dem 1. Jänner 2010, geschlossen wurden.