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Namensrecht
Die namensrechtlichen Wirkungen einer EP- oder Ehe-Schließung richtet sich stets nach der Staatsangehörigkeit der jeweiligen Partnerin/des jeweiligen Partners.
Doppelname nun doch mit Bindestrich
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im November 2011 festgestellt, dass im Doppelnamen von Eingetragenen Partnern wie bei Eheleuten der Bindestrich zu verwenden ist.