Suche nach Schlagwort Niederlassung
EU-Bürger/innen, EWR-Bürger/innen
Bürger/innen der EU und des EWR haben ohnehin – auch ohne die EP – das Recht auf Freizügigkeit. Sie dürfen sich in Österreich jedenfalls bis zu drei Monaten aufhalten; und darüber hinaus stets dann, wenn sie (unselbstständig oder selbstständig) erwerbstätig sind (gleichgültig, wieviel sie dabei verdienen).
Drittstaatsangehörige/r mit Österreicher/in
Drittstaatsangehörige eingetragene Partner/innen von Österreicherinnen/Österreichern brauchen nicht abzuwarten, ob ein Quotenplatz frei ist, und haben sogleich mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
Drittstaatsangehörige/r mit EU-Bürger/in
Besonderes gilt für drittstaatsangehörige eingetragene Partner/innen von EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/Bürgern (sofern sie nicht Österreicher/innen sind) und Schweizerinnen/Schweizern.
Mindestalter
Während für Zusammenführende kein Mindestalter gilt, muss die ausländische Partnerin/der ausländische Partner zumindest 21(!) Jahre alt sein.