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EU-Bürger/innen, EWR-Bürger/innen

Bürger/innen der EU und des EWR haben ohnehin – auch ohne die EP – das Recht auf Freizügigkeit. Sie dürfen sich in Österreich jedenfalls bis zu drei Monaten aufhalten; und darüber hinaus stets dann, wenn sie (unselbstständig oder selbstständig) erwerbstätig sind (gleichgültig, wieviel sie dabei verdienen).

Drittstaatsangehörige/r mit Österreicher/in

Drittstaatsangehörige eingetragene Partner/innen von Österreicherinnen/Österreichern brauchen nicht abzuwarten, ob ein Quotenplatz frei ist, und haben sogleich mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Drittstaatsangehörige/r mit EU-Bürger/in

Besonderes gilt für drittstaatsangehörige eingetragene Partner/innen von EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/Bürgern (sofern sie nicht Österreicher/innen sind) und Schweizerinnen/Schweizern.

Mindestalter

Während für Zusammenführende kein Mindestalter gilt, muss die ausländische Partnerin/der ausländische Partner zumindest 21(!) Jahre alt sein.