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Das Ende einer EP - Scheidung

Die Eingetragene Partnerschaft endet durch Tod bzw. Todeserklärung oder durch gerichtliche Auflösung (“Scheidung”) bzw. Nichtigerklärung (wegen bestimmter Formmängel, Geschäftsunfähigkeit bei der EP-Begründung, Namens- oder Staatsbürgerschaftspartnerschaft, Bigamie oder enger Verwandtschaft).

Güterstand und Vermögen

In einer EP gilt, wie in der Ehe, das Prinzip der Gütertrennung, das heißt, jeder Teil bleibt Eigentümer seines Vermögens, verwaltet es selbst und haftet auch nur für seine eigenen Schulden.

Einvernehmliche Auflösung

Wenn die Lebensgemeinschaft der Partner/innen seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist und beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zugestehen, können beide Partner/innen gemeinsam bei Gericht die Auflösung beantragen.

Auflösung wegen Verschuldens

Ist durch eine schwere Verfehlung einer Partnerin/eines Partners die EP so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, kann die andere Partnerin/der andere Partner mit Klage die Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft begehren.

Andere Auflösungsgründe

Es gibt noch einige weitere Gründe, wegen der eine Eingetragene Partnerschaft aufgelöst werden kann: unheilbare Zerrüttung durch auf geistiger Störung beruhendes Verhalten, eine Geisteskrankheit, schwere ansteckende oder ekelerregende Krankheiten und Willensmängel beim Schließen der EP.

Nach der Auflösung: Unterhalt

Bei der Frage des Unterhalts müssen drei Fälle unterschieden werden: Wurde gerichtlich festgestellt, dass die Eingetragene Partnerschaft wegen des (alleinigen oder überwiegenden) Verschuldens einer Seite geschieden wurde, dass beide zu gleichen Teilen schuld sind oder gibt es keinen Schuldausspruch.

Nach der Auflösung: Mitversicherung

Mit der Auflösung verliert eine in der Krankenversicherung mitversicherte Person ihre sozialversicherungsrechtliche Angehörigenschaft.

Nach der Auflösung: Vermögensteilung

Nach einer Auflösung der EP kann jede/r der Ex-Partner/innen bei Gericht die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse beantragen.

Aufteilungsverträge (Vorabvereinbarungen)

Die konkrete Aufteilung des Vermögens nach dem Ende einer EP (unter Lebenden, also nach einer “Scheidung”) kann auch im Vorhinein (bereits vor der EP-Schließung oder während deren Bestehens) vertraglich (anders als nach dem Gesetz) geregelt oder auch ganz ausgeschlossen werden.

Scheidung bzw. Auflösung der EP

Die Auflösung der EP und ihre Wirkungen (z. B. die Unterhaltspflichten und die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Partnerschaftswohnung) beurteilen die österreichischen Gerichte primär nach dem Recht des Staates, in dem das Paar den (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. hatte.

Tod und Trennung